Allgemeine Geschäfts‑, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

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I. Gel­tungs­be­reich
Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts‑, Zah­lungs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Unter­neh­mern (§ 14 BGB), juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Ent­spre­chen­de Auf­trä­ge wer­den aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen aus­ge­führt; ande­re Bedin­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Indi­vi­du­el­le Ver­trags­ab­re­den haben Vor­rang vor die­sen AGB.

II. Prei­se, Vertragsschluss

  1. Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Prei­se gel­ten unter dem Vor­be­halt, dass die der Ange­bots­ab­ga­be zugrun­de geleg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch vier Wochen nach Ein­gang des Ange­bots beim Auf­trag­ge­ber. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten kei­ne Mehr­wert­steu­er. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers gel­ten ab Werk. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten nicht ein.
  2. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Leis­tung auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des dadurch ver­ur­sach­ten Maschi­nen­still­stands wer­den dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ände­run­gen gel­ten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen gering­fü­gi­ger, aber nicht bean­stan­dungs­fä­hi­ger Abwei­chung von der Vor­la­ge ver­langt werden.
  3. Soweit Skiz­zen, Ent­wür­fe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Kor­rek­tur­ab­zü­ge, Ände­rung angelieferter/übertragener Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, wel­che nicht Gegen­stand des Auf­trags sind, vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lasst sind, wer­den die­se geson­dert berechnet.
  4. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Drit­te gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

III. Zah­lung

  1. Die Zah­lung hat ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Eine etwa­ige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten. Die Fäl­lig­keit rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Regelungen.
  2. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen, ent­schei­dungs­rei­fen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­üben. Dies gilt nicht für etwa­ige auf Fer­tig­stel­lungs- oder Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten gerich­te­te Ansprü­che des Auftraggebers.
  3. Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spruchs durch die man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det wird, so kann der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung ver­wei­gern. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ent­fällt, wenn die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet ist. § 321 II BGB bleibt unbe­rührt. Der Auf­trag­neh­mer kann die Leis­tung auch dann ver­wei­gern, wenn er aus dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis einen fäl­li­gen Anspruch gegen den Auf­trag­ge­ber hat, bis die ihm gebüh­ren­de Leis­tung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
  4. Zahlt der Auf­trag­ge­ber bin­nen 14 Tagen nach Lie­fe­rung der Ware den Preis ein­schließ­lich der Kos­ten gem. Zif­fer II („Prei­se, Ver­trags­schluss“) nicht, kommt er auch ohne Mah­nung in Ver­zug. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che wird hier­durch nicht aus­ge­schlos­sen. Bei Zah­lungs­ver­zug hat der Auf­trag­neh­mer außer­dem einen Anspruch auf Zah­lung einer Pau­scha­le in Höhe von 40 Euro. Die Pau­scha­le ist auf einen geschul­de­ten Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen, soweit der Scha­den in Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung begrün­det ist.

IV. Lie­fe­rung

  1. Lie­fer­fris­ten wer­den spä­tes­tens bei Ver­trags­schluss indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Sofern dies nicht geschieht, gel­ten inso­weit die gesetz­li­chen Regelungen.
  2. Der Auf­trag­neh­mer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit dies unter Berück­sich­ti­gung der Gebo­te von Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB ange­mes­sen ist. Dies kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn
  • Teil­lie­fe­run­gen für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar sind und
  • die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt bleibt.

Die dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­den Rechte/Ansprüche wegen einer inso­weit vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung blei­ben unberührt.

  1. Soll die Ware ver­sen­det wer­den, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist.
  2. Ver­zö­gert der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung, so kann der Auf­trag­ge­ber nur dann unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 323 BGB zurück­tre­ten, wenn die Ver­zö­ge­rung vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten ist. Abs. 5 bleibt unbe­rührt. Eine Ände­rung der Beweis­last ist mit die­ser Rege­lung nicht verbunden.
  3. Vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­de Betriebs­stö­run­gen von vor­über­ge­hen­der Dau­er – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­rers – ins­be­son­de­re Streiks, Aus­sper­run­gen sowie alle Fäl­le höhe­rer Gewalt, berech­ti­gen den Auf­trag­ge­ber nur dann zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn ihm ein wei­te­res Fest­hal­ten am Ver­trag objek­tiv nicht zuge­mu­tet wer­den kann, andern­falls ver­län­gert sich die Lie­fer­frist um die Dau­er der durch die Stö­rung ver­ur­sach­ten Ver­zö­ge­rung. Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in die­sen Fäl­len ausgeschlossen.
  4. Dem Auf­trag­neh­mer steht an den vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Druck- und Stem­pel­vor­la­gen, Manu­skrip­ten, Roh­ma­te­ria­li­en und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.
  5. Bei Auf­trä­gen, bei denen eine im Vor­aus fest­ge­leg­te Gesamt­auf­trags­men­ge in geson­dert durch den Auf­trag­ge­ber abzu­ru­fen­den und zu zah­len­den Raten gelie­fert wer­den soll (Abruf­auf­trä­ge), ist der Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, inner­halb von 12 Mona­ten nach Ver­trags­schluss zur Abnah­me der gesam­ten dem Abruf­auf­trag zugrun­de lie­gen­den Auf­trags­men­ge ver­pflich­tet. Die Abruf­pflicht des Auf­trag­ge­bers stellt eine Haupt­pflicht dar. Ist die Abnah­me der Gesamt­auf­trags­men­ge nicht inner­halb der Abnah­me­frist erfolgt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, nach sei­ner Wahl entweder
  • die Rest­men­ge zu lie­fern und Zah­lung des aus­ste­hen­den Teils des Kauf­prei­ses zu verlangen,
  • die Rest­men­ge auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers ein­zu­la­gern oder
  • dem Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Frist zur Abnah­me der Rest­men­ge zu set­zen und nach frucht­lo­sem Ablauf die­ser Frist nach § 323 BGB vom Ver­trag zurückzutreten.

Wei­te­re Rech­te des Auf­trag­neh­mers, wie das Recht auf Scha­dens­er­satz, blei­ben unberührt.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Die­se Ware darf vor voll­stän­di­ger Bezah­lung weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn und soweit Zugrif­fe Drit­ter auf die dem Auf­trag­neh­mer gehö­ren­de Ware erfolgen.
  2. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an.
  3. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten die For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers um mehr als 10%, so wird der Auf­trag­neh­mer – auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers – Sicher­hei­ten nach sei­ner Wahl freigeben.
  4. Bei Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ten und in des­sen Eigen­tum ste­hen­den Waren ist der Auf­trag­neh­mer als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behält in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Drit­te an der Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung betei­ligt, ist der Auf­trag­neh­mer auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­werts (Fak­tu­ra-End­be­trag inkl. MwSt.) der Vor­be­halts­wa­re beschränkt. Das so erwor­be­ne Eigen­tum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der Ware sowie etwa­iger zur Kor­rek­tur über­sand­ter Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall unver­züg­lich zu prü­fen. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das Glei­che gilt für etwa­ige sons­ti­ge Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auftraggebers.
  2. Offen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb einer Frist von einer Woche ab Emp­fang der Ware schrift­lich anzu­zei­gen, ver­steck­te Män­gel inner­halb einer Frist von einer Woche ab Ent­de­ckung; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer zunächst nach sei­ner Wahl zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Kommt der Auf­trag­neh­mer die­ser Ver­pflich­tung nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach oder schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) verlangen.
  4. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass der man­gel­freie Teil der Lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.
  5. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen übli­che Farb­ab­wei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das Glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (z.B. Digi­tal Pro­ofs, Andru­cken) und dem Endprodukt.
  6. Zulie­fe­run­gen (ins­be­son­de­re Daten­trä­ger, über­tra­ge­ne Daten) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht sei­tens des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für die tech­ni­sche Eig­nung von Zulie­fe­run­gen zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung des Auf­trags, soweit die man­geln­de Eig­nung einem sorg­fäl­tig han­deln­den Auf­trag­neh­mer erkenn­bar wer­den muss. Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chen­de Schutz­pro­gram­me für Com­pu­ter­vi­ren einzusetzen.
  7. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10% der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­fer­te Men­ge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1.000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haf­tung

  1. Der Auf­trag­neh­mer haftet
  • für die schuld­haf­te Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und
  • für vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te sons­ti­ge Schä­den, auch wenn die Pflicht­ver­let­zung auf ent­spre­chend schuld­haf­tem Ver­hal­ten eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder eines Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht.
  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet fer­ner bereits bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, auch durch sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht, deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det und auf deren Ein­hal­tung Auf­trag­ge­ber ver­trau­en dür­fen. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers nach Satz 1 ist in den Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt.
  2. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet schließlich
  • bei arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln und über­nom­me­ner Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware sowie
  • bei­Ans­prü­chen­aus­dem­Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
  1. Im Übri­gen ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ausgeschlossen.

VIII. Ver­jäh­rung
Män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­jäh­ren mit Aus­nah­me der unter Zif­fer VII. 1. genann­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und sol­cher aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz in einem Jahr begin­nend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­neh­mer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat oder soweit er eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

IX. Han­dels­brauch
Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z.B. kei­ne Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Lithos oder Druck­plat­ten, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­dukts erstellt wer­den), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wurde.

X. Archi­vie­rung
Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Pro­duk­te, Mate­ria­li­en und Daten wer­den vom Auf­trag­neh­mer nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts an den Auf­trag­ge­ber oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­aus archi­viert. Eine etwa­ige Ver­si­che­rung hat bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besorgen.

XI. Peri­odi­sche­Ar­bei­ten
Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von 3 Mona­ten gekün­digt werden.

XII. Rech­te Drit­ter
Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass durch sei­ne Auf­trags­vor­ga­ben, ins­be­son­de­re durch von ihm gelie­fer­te Vor­la­gen, Rech­te Drit­ter, z.B. Urheber‑, Kenn­zei­chen- oder Per­sön­lich­keits­rech­te, nicht ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt inso­weit den Auf­trag­neh­mer von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter ein­schließ­lich der Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung und/oder Rechts­ver­fol­gung voll­um­fäng­lich frei, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber weist nach, dass ihm ein Ver­schul­den nicht zur Last fällt und er allen ihm oblie­gen­den Sorg­falts- und Prü­fungs­pflich­ten nach­ge­kom­men ist.

XIII. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Anwend­ba­res Recht
Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

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APRIL | Frühlingserwachen in Amsterdam

Im April erstrahlt das Kalenderblatt im zauberhaften Licht Amsterdams, einer Stadt, die sich im Frühling von ihrer schönsten Seite zeigt. Die aufgehende Sonne wirft ihre goldenen Strahlen über einen malerischen Kanal. Inmitten dieses stimmungsvollen Bildes steht ein pinkes Fahrrad, das Symbol der lebendigen Fahrradkultur der Stadt. Der Fokus auf Fahrrad verleiht der Szene eine
verspielte Note und unterstreicht die Leichtigkeit des Frühlings.

Unser Motiv fängt diesen besonderen Moment ein und erzählt von entspannten Spaziergängen entlang der Grachten, Fahrradtouren durch kopfsteingepflasterte Gassen und dem Gefühl, dass der Frühling endlich Einzug hält.

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APRIL | Frühlingserwachen in Ams­ter­dam

Im April erstrahlt das Kalen­der­blatt im zau­ber­haf­ten Licht Ams­ter­dams, einer Stadt, die sich im Frühling von ihrer schöns­ten Sei­te zeigt. Die auf­ge­hen­de Son­ne wirft ihre gol­de­nen Strah­len über einen male­ri­schen Kanal. Inmit­ten die­ses stim­mungs­vol­len Bil­des steht ein pin­kes Fahr­rad, das Sym­bol der leben­di­gen Fahr­rad­kul­tur der Stadt. Der Fokus auf Fahr­rad ver­leiht der Sze­ne eine
ver­spiel­te Note und unter­streicht die Leich­tig­keit des Frühlings.

Unser Motiv fängt die­sen beson­de­ren Moment ein und erzählt von ent­spann­ten Spa­zier­gän­gen ent­lang der Grach­ten, Fahr­rad­tou­ren durch kopf­stein­ge­pflas­ter­te Gas­sen und dem Gefühl, dass der Frühling end­lich Ein­zug hält.

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Wir sind mit unseren gebrandeten Autos in Langenfeld und Umgebung unterwegs. Habt ihr uns schonmal auf der Straße entdeckt?🚙

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Wir sind mit unse­ren gebran­de­ten Autos in Lan­gen­feld und Umge­bung unter­wegs. Habt ihr uns schon­mal auf der Stra­ße ent­deckt?🚙

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MÄRZ | „Spirit of the road“

Im März erstrahlt unser Kalenderblatt im Zeichen des „Spirit of the Road“. In diesem grafischen Bild wird nicht nur am Motorrad geschraubt, sondern auch an den eigenen Träumen und Zielen. Unsere Mechanikerin wird zum Symbol für Frauenpower und die Entschlossenheit, Herausforderungen mutig anzunehmen. Die metallischen Akzente verleihen dem Bild nicht nur Glanz, sondern symbolisieren auch die innere Stärke, die auf der Straße der Selbstverwirklichung entfaltet wird.

Das März-Kalenderblatt ermutigt dazu, den eigenen Weg mit Selbstbewusstsein zu gestalten und sich bereitwillig auf die persönliche Entwicklungsreise zu begeben. 

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MÄRZ | „Spi­rit of the road“

Im März erstrahlt unser Kalen­der­blatt im Zei­chen des „Spi­rit of the Road“. In die­sem gra­fi­schen Bild wird nicht nur am Motor­rad geschraubt, son­dern auch an den eige­nen Träu­men und Zie­len. Unse­re Mecha­ni­ke­rin wird zum Sym­bol für Frau­en­power und die Ent­schlos­sen­heit, Her­aus­for­de­run­gen mutig anzu­neh­men. Die metal­li­schen Akzen­te ver­lei­hen dem Bild nicht nur Glanz, son­dern sym­bo­li­sie­ren auch die inne­re Stär­ke, die auf der Stra­ße der Selbst­ver­wirk­li­chung ent­fal­tet wird.

Das März-Kalen­der­blatt ermu­tigt dazu, den eige­nen Weg mit Selbst­be­wusst­sein zu gestal­ten und sich bereit­wil­lig auf die per­sön­li­che Ent­wick­lungs­rei­se zu bege­ben.

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Bietet ihr Produkte an, die in schönen Verpackungen präsentiert werden?

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FEBRUAR | Akzente setzen: Februar in New York🗽

Tauchen Sie ein in das künstlerische New York auf unserem Februar-Kalenderblatt! Die Stadt präsentiert sich in verschiedenen Graunuancen, während ein gelbes Taxi und Ampeln lebendige Akzente setzen. Dieses Motiv vermittelt die dynamische Energie
der Stadt, eingefangen in der winterlichen Melancholie. Entdecken Sie die Schönheit im Großstädtischen, selbst in den grauen Momenten des Februars.

Präsentiert auf Naturpapier, passend zu dem malerischem Stil und im Kontrast zu der Schnelllebigkeit New Yorks. Lassen Sie sich von dem leuchtenden Gelb inspirieren, Ihre eigene Lebenspalette zu bereichern und im urbanen Rhythmus eine besondere Magie zu finden.

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FEBRUAR | Akzen­te set­zen: Febru­ar in New York🗽

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der Stadt, ein­ge­fan­gen in der win­ter­li­chen Melan­cho­lie. Ent­de­cken Sie die Schön­heit im Groß­städ­ti­schen, selbst in den grau­en Momen­ten des Febru­ars.

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JANUAR | Der Weg ins Neue Jahr: Here we go again.

Willkommen im Januar, dem Monat, der uns mit frischem Schwung ins neue Jahr begleitet! Unser Kalenderblatt für diesen Monat zeigt die idyllische Szene eines Campers, der seinen Weg in die majestätischen Berge antritt, umgeben von einer sanften Schneedecke. Die Morgenröte taucht die Bergspitze in ein warmes, goldenes Licht, das den Beginn eines neuen Tages und einer neuen Reise symbolisiert.

Es ermutigt dazu, neue Ziele zu setzen, Hindernisse zu überwinden und das kommende Jahr mit positiver Energie zu begrüßen.

Mit Hilfe einer partiellen UV-Relieflack-Veredelung von Schnee und Eis wird diese Szenerie greifbarer. Sie vermittelt Neuanfang, Entdeckung und die Schönheit des Weges selbst. Ein Monat voller Möglichkeiten und frischer Perspektiven.
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JANUAR | Der Weg ins Neue Jahr: Here we go again.

Will­kom­men im Janu­ar, dem Monat, der uns mit fri­schem Schwung ins neue Jahr beglei­tet! Unser Kalen­der­blatt für die­sen Monat zeigt die idyl­li­sche Sze­ne eines Cam­pers, der sei­nen Weg in die majes­tä­ti­schen Ber­ge antritt, umge­ben von einer sanf­ten Schnee­de­cke. Die Mor­gen­rö­te taucht die Berg­spit­ze in ein war­mes, gol­de­nes Licht, das den Beginn eines neu­en Tages und einer neu­en Rei­se sym­bo­li­siert.

Es ermu­tigt dazu, neue Zie­le zu set­zen, Hin­der­nis­se zu über­win­den und das kom­men­de Jahr mit posi­ti­ver Ener­gie zu begrü­ßen.

Mit Hil­fe einer par­ti­el­len UV-Reli­ef­lack-Ver­ede­lung von Schnee und Eis wird die­se Sze­ne­rie greif­ba­rer. Sie ver­mit­telt Neu­an­fang, Ent­de­ckung und die Schön­heit des Weges selbst. Ein Monat vol­ler Mög­lich­kei­ten und fri­scher Per­spek­ti­ven.
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APRIL | Frühlingserwachen in Amsterdam

Im April erstrahlt das Kalenderblatt im zauberhaften Licht Amsterdams, einer Stadt, die sich im Frühling von ihrer schönsten Seite zeigt. Die aufgehende Sonne wirft ihre goldenen Strahlen über einen malerischen Kanal. Inmitten dieses stimmungsvollen Bildes steht ein pinkes Fahrrad, das Symbol der lebendigen Fahrradkultur der Stadt. Der Fokus auf Fahrrad verleiht der Szene eine
verspielte Note und unterstreicht die Leichtigkeit des Frühlings.

Unser Motiv fängt diesen besonderen Moment ein und erzählt von entspannten Spaziergängen entlang der Grachten, Fahrradtouren durch kopfsteingepflasterte Gassen und dem Gefühl, dass der Frühling endlich Einzug hält.

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Wir sind mit unseren gebrandeten Autos in Langenfeld und Umgebung unterwegs. Habt ihr uns schonmal auf der Straße entdeckt?🚙

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MÄRZ | „Spirit of the road“

Im März erstrahlt unser Kalenderblatt im Zeichen des „Spirit of the Road“. In diesem grafischen Bild wird nicht nur am Motorrad geschraubt, sondern auch an den eigenen Träumen und Zielen. Unsere Mechanikerin wird zum Symbol für Frauenpower und die Entschlossenheit, Herausforderungen mutig anzunehmen. Die metallischen Akzente verleihen dem Bild nicht nur Glanz, sondern symbolisieren auch die innere Stärke, die auf der Straße der Selbstverwirklichung entfaltet wird.

Das März-Kalenderblatt ermutigt dazu, den eigenen Weg mit Selbstbewusstsein zu gestalten und sich bereitwillig auf die persönliche Entwicklungsreise zu begeben. 

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