Allgemeine Geschäfts‑, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

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I. Gel­tungs­be­reich
Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts‑, Zah­lungs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen mit Unter­neh­mern (§ 14 BGB), juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. Ent­spre­chen­de Auf­trä­ge wer­den aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen aus­ge­führt; ande­re Bedin­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Indi­vi­du­el­le Ver­trags­ab­re­den haben Vor­rang vor die­sen AGB.

II. Prei­se, Vertragsschluss

  1. Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Prei­se gel­ten unter dem Vor­be­halt, dass die der Ange­bots­ab­ga­be zugrun­de geleg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch vier Wochen nach Ein­gang des Ange­bots beim Auf­trag­ge­ber. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten kei­ne Mehr­wert­steu­er. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers gel­ten ab Werk. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten nicht ein.
  2. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Leis­tung auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des dadurch ver­ur­sach­ten Maschi­nen­still­stands wer­den dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ände­run­gen gel­ten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen gering­fü­gi­ger, aber nicht bean­stan­dungs­fä­hi­ger Abwei­chung von der Vor­la­ge ver­langt werden.
  3. Soweit Skiz­zen, Ent­wür­fe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Kor­rek­tur­ab­zü­ge, Ände­rung angelieferter/übertragener Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, wel­che nicht Gegen­stand des Auf­trags sind, vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lasst sind, wer­den die­se geson­dert berechnet.
  4. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Drit­te gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

III. Zah­lung

  1. Die Zah­lung hat ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Eine etwa­ige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten. Die Fäl­lig­keit rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Regelungen.
  2. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen, ent­schei­dungs­rei­fen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­üben. Dies gilt nicht für etwa­ige auf Fer­tig­stel­lungs- oder Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten gerich­te­te Ansprü­che des Auftraggebers.
  3. Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass die Erfül­lung des Zah­lungs­an­spruchs durch die man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers gefähr­det wird, so kann der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung ver­wei­gern. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ent­fällt, wenn die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet ist. § 321 II BGB bleibt unbe­rührt. Der Auf­trag­neh­mer kann die Leis­tung auch dann ver­wei­gern, wenn er aus dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis einen fäl­li­gen Anspruch gegen den Auf­trag­ge­ber hat, bis die ihm gebüh­ren­de Leis­tung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
  4. Zahlt der Auf­trag­ge­ber bin­nen 14 Tagen nach Lie­fe­rung der Ware den Preis ein­schließ­lich der Kos­ten gem. Zif­fer II („Prei­se, Ver­trags­schluss“) nicht, kommt er auch ohne Mah­nung in Ver­zug. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che wird hier­durch nicht aus­ge­schlos­sen. Bei Zah­lungs­ver­zug hat der Auf­trag­neh­mer außer­dem einen Anspruch auf Zah­lung einer Pau­scha­le in Höhe von 40 Euro. Die Pau­scha­le ist auf einen geschul­de­ten Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen, soweit der Scha­den in Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung begrün­det ist.

IV. Lie­fe­rung

  1. Lie­fer­fris­ten wer­den spä­tes­tens bei Ver­trags­schluss indi­vi­du­ell ver­ein­bart. Sofern dies nicht geschieht, gel­ten inso­weit die gesetz­li­chen Regelungen.
  2. Der Auf­trag­neh­mer ist nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit dies unter Berück­sich­ti­gung der Gebo­te von Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB ange­mes­sen ist. Dies kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn
  • Teil­lie­fe­run­gen für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar sind und
  • die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt bleibt.

Die dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­den Rechte/Ansprüche wegen einer inso­weit vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung blei­ben unberührt.

  1. Soll die Ware ver­sen­det wer­den, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durch­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist.
  2. Ver­zö­gert der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung, so kann der Auf­trag­ge­ber nur dann unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 323 BGB zurück­tre­ten, wenn die Ver­zö­ge­rung vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten ist. Abs. 5 bleibt unbe­rührt. Eine Ände­rung der Beweis­last ist mit die­ser Rege­lung nicht verbunden.
  3. Vom Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­de Betriebs­stö­run­gen von vor­über­ge­hen­der Dau­er – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­rers – ins­be­son­de­re Streiks, Aus­sper­run­gen sowie alle Fäl­le höhe­rer Gewalt, berech­ti­gen den Auf­trag­ge­ber nur dann zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn ihm ein wei­te­res Fest­hal­ten am Ver­trag objek­tiv nicht zuge­mu­tet wer­den kann, andern­falls ver­län­gert sich die Lie­fer­frist um die Dau­er der durch die Stö­rung ver­ur­sach­ten Ver­zö­ge­rung. Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in die­sen Fäl­len ausgeschlossen.
  4. Dem Auf­trag­neh­mer steht an den vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Druck- und Stem­pel­vor­la­gen, Manu­skrip­ten, Roh­ma­te­ria­li­en und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.
  5. Bei Auf­trä­gen, bei denen eine im Vor­aus fest­ge­leg­te Gesamt­auf­trags­men­ge in geson­dert durch den Auf­trag­ge­ber abzu­ru­fen­den und zu zah­len­den Raten gelie­fert wer­den soll (Abruf­auf­trä­ge), ist der Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, inner­halb von 12 Mona­ten nach Ver­trags­schluss zur Abnah­me der gesam­ten dem Abruf­auf­trag zugrun­de lie­gen­den Auf­trags­men­ge ver­pflich­tet. Die Abruf­pflicht des Auf­trag­ge­bers stellt eine Haupt­pflicht dar. Ist die Abnah­me der Gesamt­auf­trags­men­ge nicht inner­halb der Abnah­me­frist erfolgt, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, nach sei­ner Wahl entweder
  • die Rest­men­ge zu lie­fern und Zah­lung des aus­ste­hen­den Teils des Kauf­prei­ses zu verlangen,
  • die Rest­men­ge auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers ein­zu­la­gern oder
  • dem Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Frist zur Abnah­me der Rest­men­ge zu set­zen und nach frucht­lo­sem Ablauf die­ser Frist nach § 323 BGB vom Ver­trag zurückzutreten.

Wei­te­re Rech­te des Auf­trag­neh­mers, wie das Recht auf Scha­dens­er­satz, blei­ben unberührt.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Die­se Ware darf vor voll­stän­di­ger Bezah­lung weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn und soweit Zugrif­fe Drit­ter auf die dem Auf­trag­neh­mer gehö­ren­de Ware erfolgen.
  2. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an.
  3. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten die For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers um mehr als 10%, so wird der Auf­trag­neh­mer – auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers – Sicher­hei­ten nach sei­ner Wahl freigeben.
  4. Bei Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ten und in des­sen Eigen­tum ste­hen­den Waren ist der Auf­trag­neh­mer als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behält in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Drit­te an der Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung betei­ligt, ist der Auf­trag­neh­mer auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­werts (Fak­tu­ra-End­be­trag inkl. MwSt.) der Vor­be­halts­wa­re beschränkt. Das so erwor­be­ne Eigen­tum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der Ware sowie etwa­iger zur Kor­rek­tur über­sand­ter Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall unver­züg­lich zu prü­fen. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das Glei­che gilt für etwa­ige sons­ti­ge Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auftraggebers.
  2. Offen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb einer Frist von einer Woche ab Emp­fang der Ware schrift­lich anzu­zei­gen, ver­steck­te Män­gel inner­halb einer Frist von einer Woche ab Ent­de­ckung; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer zunächst nach sei­ner Wahl zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Kommt der Auf­trag­neh­mer die­ser Ver­pflich­tung nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach oder schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) verlangen.
  4. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass der man­gel­freie Teil der Lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.
  5. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen übli­che Farb­ab­wei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das Glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (z.B. Digi­tal Pro­ofs, Andru­cken) und dem Endprodukt.
  6. Zulie­fe­run­gen (ins­be­son­de­re Daten­trä­ger, über­tra­ge­ne Daten) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht sei­tens des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für die tech­ni­sche Eig­nung von Zulie­fe­run­gen zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung des Auf­trags, soweit die man­geln­de Eig­nung einem sorg­fäl­tig han­deln­den Auf­trag­neh­mer erkenn­bar wer­den muss. Bei Daten­über­tra­gun­gen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chen­de Schutz­pro­gram­me für Com­pu­ter­vi­ren einzusetzen.
  7. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10% der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­fer­te Men­ge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1.000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Haf­tung

  1. Der Auf­trag­neh­mer haftet
  • für die schuld­haf­te Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und
  • für vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te sons­ti­ge Schä­den, auch wenn die Pflicht­ver­let­zung auf ent­spre­chend schuld­haf­tem Ver­hal­ten eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder eines Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht.
  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet fer­ner bereits bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, auch durch sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht, deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det und auf deren Ein­hal­tung Auf­trag­ge­ber ver­trau­en dür­fen. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers nach Satz 1 ist in den Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt.
  2. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet schließlich
  • bei arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln und über­nom­me­ner Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware sowie
  • bei­Ans­prü­chen­aus­dem­Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
  1. Im Übri­gen ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ausgeschlossen.

VIII. Ver­jäh­rung
Män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­jäh­ren mit Aus­nah­me der unter Zif­fer VII. 1. genann­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und sol­cher aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz in einem Jahr begin­nend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auf­trag­neh­mer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat oder soweit er eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

IX. Han­dels­brauch
Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z.B. kei­ne Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Lithos oder Druck­plat­ten, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­dukts erstellt wer­den), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wurde.

X. Archi­vie­rung
Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Pro­duk­te, Mate­ria­li­en und Daten wer­den vom Auf­trag­neh­mer nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts an den Auf­trag­ge­ber oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­aus archi­viert. Eine etwa­ige Ver­si­che­rung hat bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besorgen.

XI. Peri­odi­sche­Ar­bei­ten
Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von 3 Mona­ten gekün­digt werden.

XII. Rech­te Drit­ter
Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass durch sei­ne Auf­trags­vor­ga­ben, ins­be­son­de­re durch von ihm gelie­fer­te Vor­la­gen, Rech­te Drit­ter, z.B. Urheber‑, Kenn­zei­chen- oder Per­sön­lich­keits­rech­te, nicht ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber stellt inso­weit den Auf­trag­neh­mer von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter ein­schließ­lich der Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung und/oder Rechts­ver­fol­gung voll­um­fäng­lich frei, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber weist nach, dass ihm ein Ver­schul­den nicht zur Last fällt und er allen ihm oblie­gen­den Sorg­falts- und Prü­fungs­pflich­ten nach­ge­kom­men ist.

XIII. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Anwend­ba­res Recht
Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist ausgeschlossen.

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